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Erbschaftssteuer


Die Erbschaftssteuer ist eine Steuer auf den Erwerb eines Vermögens im Rahmen eines Erbes nach einem Todesfall. In Deutschland wird sie als sog. Erbanfallssteuer erhoben. Das bedeutet, dass als als Grundlage der Festsetzung über die Höhe der zu zahlenden Steuer der Betrag des Erbes an sich berücksichtigt wird. In vielen anderen Staaten gilt meist die Nachlasssteuer, welche das komplette Vermögen des Erbempfängers besteuert.
Der Staat rechtfertigt die Erhebung von Erbschaftssteuern damit, dass durch den Geldeingang des Erben eine höhere steuerliche Leistungsfähigkeit vorliegt.
Geregelt wird die Erbschaftssteuer im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz. Dieses Gesetz regelt außer der Erbschaft auch die steuerliche Erhebung von Schenkungen und sog. Zweckzuwendungen.
Die Bewertung des angefallenen Kapitals ist durch das sog. Bewertungsgesetz genauestens geregelt.
Ausgenommen von der Erbschaftssteuer sind jegliche Art von Hausrat und Kleidungsstücken, die von Personen der Steuerklasse I erworben wurden und einen Wert von 41.000 Euro nicht übersteigen.
Zuwendungen an noch lebende Personen, die zur Sicherstellung des Lebensunterhalts dienen, werden auch nicht besteuert.
Grundbesitz oder Teile eines Grundbesitzes werden ebenfalls nicht besteuert. Allerdings muss nachgewiesen werden, dass dieser Besitz entweder für wohlfahrtliche Zwecke dient oder/und die Kosten zur Erhaltung die Einnahmen übersteigen. Dasselbe gilt für Kunstsammlungen jeglicher Art.
Geldtransfers unter Eheleuten, die ausschließlich zur Eigentumsübernahme oder zum Miteigentum einer im Inland befindlichen Immobilie dient, ist von dieser Steuer ebenso befreit.
Wird das Vermögen an eine kirchliche Vereinigung, einer politischen Partei oder an eine Institution für wohltätige Zwecke vererbt, fallen auch keine Erbschaftssteuern an.
Je nach Steuerklasse des Erben existieren auch verschiedene Freibeträge, die nicht besteuert werden.
Des Weiteren kann es vorkommen, das sog. Nachlassverbindlichkeiten vom Erbe abgezogen werden können. Dies ist der Fall, wenn der Erblasser Schulden hatte oder andere Erben ihren sog. Pflichtteil einklagen.
Außerdem werden häufig auch die Kosten der Bestattung des Verstorbenen dem Erbe angerechnet.

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