Unternehmenssteuern

Da das oberste Ziel jedes Unternehmens die Erzielung von Gewinn und Einkommen ist, gehören
die Unternehmenssteuern zur Gattung der Ertragssteuern. Als wesentlichste Arten sind die
Gewerbesteuer, die Einkommensteuer und die Körperschaftssteuer zu nennen. Während die
Gewerbesteuer auf die objektive Ertragskraft einer Gesellschaft fixiert ist, richten sich
Einkommensteuer und Körperschaftssteuer nach dem erwirtschafteten Gewinn der Gesellschaft.
Gewerbesteuerpflichtig sind grundsätzlich alle Kapitalgesellschaften. Einzelunternehmen und
Personengesellschaften unterliegen nur der Gewerbesteuerpflicht, sofern sie eine gewerbliche
Tätigkeit ausüben. Freiberufler und Selbstständige ohne gewerblichen Hintergrund sind nicht
gewerbesteuerpflichtig. Die Grundlage für die Berechnung der Gewerbesteuer ist der Jahresüberschuss,
aus dem, durch den Abzug von Freibeträgen und anderen gewinnmindernden Aufwendungen, der
Gewerbeertrag berechnet wird. Dieser wird mit der Steuermesszahl multipliziert, was den
Steuermessbetrag ergibt. Die Multiplikation dieses Messbetrages mit dem Steuerhebesatz der
jeweiligen Gemeinde ergibt schliesslich die Gewerbesteuerschuld.
Der erzielte Gewinn eines Unternehmens unterliegt je nach Rechtsform entweder der Einkommensteuer
oder der Körperschaftssteuer. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die
Kommanditgesellschaft (KG), die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Einzelunternehmung sind
Personengesellschaften und somit einkommensteuerpflichtig. Die Höhe der Einkommensteuerschuld
wird aus dem zu versteuernden Einkommen und dem darauf anzuwendenden Steuersatz berechnet.
Unternehmen mit der Rechtsform Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaft
(AG) sowie Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) sind Kapitalgesellschaften und dementsprechend
körperschaftssteuerpflichtig. Die Steuerschuld errechnet sich aus dem Jahresüberschuss der
Gesellschaft, der mit derzeit 25 Prozent versteuert wird. Im Zuge der Unternehmenssteuerreform
hat die Bundesregierung zudem beschlossen, den Körperschaftssteuersatz, zur Entlastung der
Unternehmen und damit auch zur Erhöhung der Attraktivität des Standorts Deutschland, ab dem
Jahr 2008 auf 15 Prozent zu senken.