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UnternehmenssteuernDa das oberste Ziel jedes Unternehmens die Erzielung von Gewinn und Einkommen ist, gehören die Unternehmenssteuern zur Gattung der Ertragssteuern. Als wesentlichste Arten sind die Gewerbesteuer, die Einkommensteuer und die Körperschaftssteuer zu nennen. Während die Gewerbesteuer auf die objektive Ertragskraft einer Gesellschaft fixiert ist, richten sich Einkommensteuer und Körperschaftssteuer nach dem erwirtschafteten Gewinn der Gesellschaft. Gewerbesteuerpflichtig sind grundsätzlich alle Kapitalgesellschaften. Einzelunternehmen und Personengesellschaften unterliegen nur der Gewerbesteuerpflicht, sofern sie eine gewerbliche Tätigkeit ausüben. Freiberufler und Selbstständige ohne gewerblichen Hintergrund sind nicht gewerbesteuerpflichtig. Die Grundlage für die Berechnung der Gewerbesteuer ist der Jahresüberschuss, aus dem, durch den Abzug von Freibeträgen und anderen gewinnmindernden Aufwendungen, der Gewerbeertrag berechnet wird. Dieser wird mit der Steuermesszahl multipliziert, was den Steuermessbetrag ergibt. Die Multiplikation dieses Messbetrages mit dem Steuerhebesatz der jeweiligen Gemeinde ergibt schliesslich die Gewerbesteuerschuld. Der erzielte Gewinn eines Unternehmens unterliegt je nach Rechtsform entweder der Einkommensteuer oder der Körperschaftssteuer. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Kommanditgesellschaft (KG), die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Einzelunternehmung sind Personengesellschaften und somit einkommensteuerpflichtig. Die Höhe der Einkommensteuerschuld wird aus dem zu versteuernden Einkommen und dem darauf anzuwendenden Steuersatz berechnet. Unternehmen mit der Rechtsform Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaft (AG) sowie Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) sind Kapitalgesellschaften und dementsprechend körperschaftssteuerpflichtig. Die Steuerschuld errechnet sich aus dem Jahresüberschuss der Gesellschaft, der mit derzeit 25 Prozent versteuert wird. Im Zuge der Unternehmenssteuerreform hat die Bundesregierung zudem beschlossen, den Körperschaftssteuersatz, zur Entlastung der Unternehmen und damit auch zur Erhöhung der Attraktivität des Standorts Deutschland, ab dem Jahr 2008 auf 15 Prozent zu senken. |
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